Statuten 

Statuten

Ski- und Snowboard Club Rüsler

I. Name und Sitz

Art. 1          Unter dem Namen Ski- und Snowboard Club Rüsler (SSC Rüsler) mit Sitz in Neuenhof besteht ein Verein im Sinne von Art 60 ff des ZGB.

II. Wesen und Zweck

Art. 2          Der Club bezweckt die Förderung und Pflege des Ski- und Snowboardsportes sowie die Kameradschaft und Geselligkeit. Politisch und konfessionell ist er neutral. Er gehört keinem übergeordneten Verband an.

III Mitgliedschaft

1.     Beginn und Arten

Art. 3          Der Club besteht aus:
a) Aktivmitglieder (Junioren und Senioren)
b) Ehrenmitglieder
c) Passivmitglieder

a) Aktivmitglieder

Art. 4          Als Aktivmitglieder kann jede Person aufgenommen werden. Die Anmeldung muss schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden, bei Minderjährigen mit Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme erfolgt durch die Generalversammlung.

Art. 5          Aktivmitglieder unter 18 Jahren werden als Junioren bezeichnet.
Junioren unter 16 Jahren müssen an den Veranstaltungen von einem Elternteil oder von einer verantwortlichen erwachsenen Person begleitet werden.

b) Ehrenmitglieder

Art. 6          Aktivmitglieder, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, sie bezahlen dem Club keinen Mitgliederbeitrag.

c) Passivmitglieder

Art. 7          Personen oder Firmen, die sich für Clubzwecke interessieren, können Passivmitglieder werden. sie haben jedoch nur beratende Stimme.

2.     Ende der Mitgliedschaft

Art. 8          Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Eine Austrittserklärung muss dem Vorstand 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden, ansonsten gilt die Mitgliedschaft für das laufende Jahr als erneuert. Ein Mitglied, das seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt, oder durch sein Verhalten den Interessen des Clubs ernsthaften Schaden zufügt, kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung aus dem Club ausgeschlossen werden.

IV. Rechnungsjahr und Mitgliederbeiträge

Art. 9          Das Rechnungsjahr dauert jeweils vom 1. Oktober bis 30. September.

Art. 10        Die Jahresbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder werden durch die Generalversammlung festgelegt.
Der Jahresmitgliederbeitrag beträgt höchstens CHF 100.-.
Ehrenmitglieder sowie Vorstandsmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.

Art. 11        Für die Verbindlichkeit des Ski- und Snowboard Club Rüsler haftet einzig das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Clubmitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 12        Der Vorstand hat eine Kompetenz von CHF 600.--. Beiträge zur Finanzierung von Skianlässen müssen durch die Generalversammlung beschlossen werden.

V. Organe

Art. 13        Die Cluborgane sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren

a) Die Generalversammlung

Art. 14        Die Generalversammlung ist das oberste Cluborgan. Sie findet alljährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.

Art. 15        Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.


 

Art. 16        Die Traktanden der ordentlichen Generalversammlung sind in der Regel:

a)  Wahl des Tagespräsidenten und der Stimmenzähler
b) Protokoll der letzten Generalversammlung
c)  Jahresberichte
d) Mutationen
e)  Jahresrechnung und Budget
f)  Revisorenbericht
g) Jahresbeiträge
h) Wahlen
i)  Ehrungen
k) Verschiedenes

b) Der Vorstand

Art. 17        Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Er setzt sich wie folgt zusammen:

a)  Präsident
b) Vizepräsident
c)  Aktuar
d) Kassier
e)  Technischer Leiter I
f)  Technischer Leiter II

Vier dieser Chargen müssen ständig besetzt sein.

 

Art. 18        Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.

Art. 19        Der Vorstand vertritt den Club nach aussen. Er zeichnet durch die Unterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Die Arbeit des Vorstandes wird in einem Pflichtenheft geregelt.

c) Die Rechnungsrevisoren

Art. 20        Die Generalversammlung wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren drei Rechnungsrevisoren. Ihnen obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung des Vorstandes und die Berichterstattung darüber an die Generalversammlung.


 

VI. Verschiedenes

1.     Auflösung des Ski- und Snowboard Club Rüsler

Art. 21        Eine Auflösung des Clubs kann nicht erfolgen, solange sich zehn Mitglieder für dessen Weiterführung bereit erklären.
Bei einer Auflösung des Vereins soll das Inventar mit dem Rechnungsabschluss in das Gemeindearchiv abgeliefert werden, wo es verbleibt, bis wieder ein neuer Verein mit gleichem Zweck entsteht. Erfolgt innerhalb von 5 Jahren keine Neugründung, so geht das Vermögen in den Besitz einer wohltätigen Institution in Neuenhof über.

2.     Versicherung

Art. 22        Der Club lehnt alle Haftpflichtansprüche für Unfälle und Diebstahl ab.

VII. Statutenänderung

Art. 23        Diese Statuten können durch die Generalversammlung mit dem absoluten Mehr der Anwesenden abgeändert werden.

Art. 24        Die Statuten wurden von der Generalversammlung des Ski- und Snowboard Club Rüsler am 24. Oktober 2020 beschlossen und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen alle bisherigen Statuten.

 

Wettingen, 21. Oktober 2020                                      SSC Rüsler

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